§ 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 49
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Nach Gewicht
- BFH, 19.03.2025 – X R 20/23Leistung eines Dritten auf eine fremde Steuerschuld; Anfechtung einer Tilgungsbestimmung wegen DrohungZitiert von 2
- FG Köln, 15.05.2014 – 3 K 2923/11Zitiert von 1
- BFH, 14.12.2021 – VII R 61/20(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.12.2021 VII R 15/19 - Wiederaufleben einer Steuerforderung nach § 144 Abs. 1 InsO; Schuldbeitritt des direkten Vertreters nach § 48 Abs. 2 AO)Zitiert von 2
- BFH, 12.05.2016 – VII R 50/14(Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO)Zitiert von 9
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2023 – OVG 10 B 7/23Zitiert von 2
- BFH, 06.08.2024 – VII R 32/22Erlass eines Duldungsbescheids nach Restschuldbefreiung des SteuerschuldnersZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.04.2026 – 9 B 1142/25
- BVerwG, 03.12.2025 – 9 C 4.24Zahlung eines Duldungsverpflichteten auf die Steuerschuld; Erstattungsanspruch bei Zahlung auf die Steuerschuld eines anderen
- FG Niedersachsen, 13.05.2025 – 5 K 100/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/48#abs-1 (1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/48#abs-2 (2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.